AGB's

§ 1 Weitergabeverbot

Unsere Angebote und mitgeteilten Informationen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, sie sind vertraulich zu behandeln. Jede unbefugte Weitergabe an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Empfängers, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht, wenn der Dritte, an den die Informationen weitergegeben wurden, den Hauptvertrag abschließt.

 

§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter tätig werden.

 

§ 3 Eigentümerangaben

Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir sind bemüht, uns über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu beschaffen; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir jedoch nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend; Zwischenverkauf/-vermietung bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

§ 5 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 6 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

 

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.

Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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